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Cake day: June 22nd, 2024

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  • Das stimmt so nicht ganz:

    §30 (1) StVO:

    Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.

    Es ist jetzt ein Definitionsfrage, ob ‘zum Spaß’ einen Nutzen darstellt, aber wenn nicht, gilt das Verbot auch nur innerorts.

    Allerdings finde ich auch, dass öfter die Schallemission von Mopeds, Motorrädern und PKW kontrolliert werden sollte.