Auf dem Sockel steht »Free Gaza«, die Hände der Skulptur des jüdischen Mädchens wurden rot angemalt. Die Stadt spricht von einer »respektlosen« Aktion. Die Polizei hat die Ermittlungen aufgenommen.
Auch auf völkerrechtlicher Ebene ist die Versammlungsfreiheit anerkannt. Zu nennen sind
Art. 20 Nr. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR),5 Art. 21 des Internationa-
len Paktes für bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt)6 und Art. 11 der Europäischen Men-
schenrechtskonvention (EMRK).7 Sie alle verstehen die Versammlungsfreiheit als Menschen-
recht. Im letztgenannten Artikel heißt es: „Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit
anderen zu versammeln […]“.8
Dabei kommt den Bestimmungen EMRK eine herausgehobene Rolle zu. Zwar gilt auch sie – wie
andere völkerrechtliche Verträge (vgl. Art. 59 GG) – formal nur im Range eines einfachen Geset-
zes. Allerdings leitet das Bundesverfassungsgericht aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des
Grundgesetzes ab, dass die gesamte deutsche Rechtsordnung einschließlich der Grundrechte im
Lichte der EMRK auszulegen ist, soweit der Wortlaut dies zulässt.9 Hierdurch erlangt die EMRK
einen gewissen „Zwischenrang“ zwischen einfachem Gesetz und Verfassungsrecht.10
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https://www.bundestag.de/resource/blob/573410/f29bbbe26976b23f666f0ddb2608e9be/WD-3-302-18-pdf-data.pdf
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