Zumindest wenn ich mich richtig an meine Schulzeit erinnere, kann man Anne Frank nun wirklich gar nichts in dieser Richtung vorwerfen. In dem Tagebuch steht nicht ein bisschen was menschenfeindliches oder zionistisches. Die Täter hätten ihre eigene Sache in einem wesentlich besseren Licht dargestellt, wenn sie versucht hätten, Anne Frank für ihre Seite zu beanspruchen ala “sie wurde auch von einem genozidalen Unrechtsstaat verfolgt und ermordet” oder so. Jetzt wird hier im Gegenteil wieder gezeigt, dass nicht unterschieden wird zwischen Juden und Zionisten.
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Staatsbürgerschaft entziehen ist ein autokratisches Instrument. Damit werden Menschen im schlimmsten Fall staatenlos und damit faktisch rechtelos. Eine “Reintegration” ist damit auch völlig ausgeschlossen, da dann jeder Weg fehlt, um irgendwie positiv an der Gesellschaft teilnehmen zu können.
Auch die jetzt in der Neuregelung des Staatsangehörigkeitsrecht in Deutschland mögliche Entziehung, wenn jemand dadurch nicht staatenlos würde, ist hochproblematisch. Damit bleiben Doppelstaatler, oder Menschen aus Ländern wie Iran, die das Ablegen der Staatsbürgerschaft nicht anerkennen immer Bürger zweiter Klasse.
Das normale Strafrecht bietet ausreichende Strafmöglichkeiten, gerade in Deutschland, wo Hassrede und Beleidigung klar strafbar sind.
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Das Versammlungsrecht ist ein Menschenrecht. Es ist kein Privileg.
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Auch auf völkerrechtlicher Ebene ist die Versammlungsfreiheit anerkannt. Zu nennen sind Art. 20 Nr. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR),5 Art. 21 des Internationa- len Paktes für bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt)6 und Art. 11 der Europäischen Men- schenrechtskonvention (EMRK).7 Sie alle verstehen die Versammlungsfreiheit als Menschen- recht. Im letztgenannten Artikel heißt es: „Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln […]“.8 Dabei kommt den Bestimmungen EMRK eine herausgehobene Rolle zu. Zwar gilt auch sie – wie andere völkerrechtliche Verträge (vgl. Art. 59 GG) – formal nur im Range eines einfachen Geset- zes. Allerdings leitet das Bundesverfassungsgericht aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ab, dass die gesamte deutsche Rechtsordnung einschließlich der Grundrechte im Lichte der EMRK auszulegen ist, soweit der Wortlaut dies zulässt.9 Hierdurch erlangt die EMRK einen gewissen „Zwischenrang“ zwischen einfachem Gesetz und Verfassungsrecht.10
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