• CJOtheReal
    link
    fedilink
    arrow-up
    1
    arrow-down
    5
    ·
    1 month ago

    Staatsbürgerschaft entziehen ist gerade für neubürger, welche Straftaten im Bereich der gesetzlichen ächtung ausüben ein großartiges Instrument, die Staatsbürgerschaft eines Menschens mit nur einer Staatsbürgerschaft zu entziehen ist überall sehr schwierig, und rechtlos bist du auch ohne Staatsbürgerschaft nirgendwo, die Menschenrechte gelten grundsätzlich. Unser Grundgesetz unterscheidet zwischen Menschen und Bürgerrechten (wobei Bürgerrechte dinge wie Versammlungsfreiheit beinhalten) das entziehen der Staatsbürgerschaft bedeutet den Verlust der Bürgerrechte, nicht der Menschenrechte.

    Dieses Instrument ist außerordentlich sinnvoll gerade gegen Verbrecher welche Volksverhetzung und derartige Delikte (wobei Volksverhetzung nur in schweren Fällen, beispielsweise Holocaust Leugnung, gutheißung oder relativierung derartige strafen nach sich ziehen sollte, da Volksverhetzung im einfachen Rahmen schnell begangen ist)

    Die Bürgerschaft in einem land ist ein Privileg, und dieses sollte nur jenen gegeben werden die es zu schätzen wissen, wir lassen nicht Staatsbürgern bereits sehr viele eigentliche Bürgerrechte wahrnehmen, siehe Demos pro “Palestinia” die Bürgerschaft ist kein Recht.

      • CJOtheReal
        link
        fedilink
        arrow-up
        1
        arrow-down
        3
        ·
        1 month ago

        Das stimmt so einfach nicht:

        https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_8.html

        Allen DEUTSCHEN es ist ein Bürgerrecht laut Grundgesetz.

        Hingegen ist zum Beispiel Artikel 1 GG die würde des MENSCHEN[…] ist definiert als Menschenrecht.

        Großer Unterschied!

        Die PDF besagt im grunde nur das alle Deutschen in diesem fall alle EU Bürger betrifft, da eine Diskriminierung innerhalb der EU nicht gestattet ist, es ist ein Verfassungszusatz, das bedeutet das EU Bürger In allen EU Staaten Bürgerrechte genießen.

        Dies gilt NICHT für nicht EU Bürger.

        • Saleh@feddit.orgM
          link
          fedilink
          arrow-up
          4
          arrow-down
          1
          ·
          1 month ago

          https://www.bundestag.de/resource/blob/573410/f29bbbe26976b23f666f0ddb2608e9be/WD-3-302-18-pdf-data.pdf

          Auch auf völkerrechtlicher Ebene ist die Versammlungsfreiheit anerkannt. Zu nennen sind Art. 20 Nr. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR),5 Art. 21 des Internationa- len Paktes für bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt)6 und Art. 11 der Europäischen Men- schenrechtskonvention (EMRK).7 Sie alle verstehen die Versammlungsfreiheit als Menschen- recht. Im letztgenannten Artikel heißt es: „Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln […]“.8 Dabei kommt den Bestimmungen EMRK eine herausgehobene Rolle zu. Zwar gilt auch sie – wie andere völkerrechtliche Verträge (vgl. Art. 59 GG) – formal nur im Range eines einfachen Geset- zes. Allerdings leitet das Bundesverfassungsgericht aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ab, dass die gesamte deutsche Rechtsordnung einschließlich der Grundrechte im Lichte der EMRK auszulegen ist, soweit der Wortlaut dies zulässt.9 Hierdurch erlangt die EMRK einen gewissen „Zwischenrang“ zwischen einfachem Gesetz und Verfassungsrecht.10